1.1 Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es erforderlich, den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmeenergiemarkt zu erhöhen. Hierzu bedarf es Anreize, solcher Energien zu nutzen. Deshalb wird nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der stärkere Einsatz erneuerbarer Energien im Wege der Projektförderung, durch Investitionszuschüsse und im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien, als Tilgungszuschüsse zur vorzeitlichen teilweisen Tilgung von langfristigen zinsgünstigen Darlehen gefördert.
Ein zentrales Ziel der Förderung nach diesen Richtlinien ist es, durch Investitionsreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung der Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen.
Ab dem Jahr 2008 wurden mit der neu eingeführten Innovationsförderung für neuartige oder besonders innovative Technologien nach Maßgabe dieser Richtlinien besondere Anreize für die Marktentwicklung gesetzt.
Darüber hinaus wurden durch eine neue Bonusförderung verstärkte Anreize gesetzt, erneuerbare Energien im Wärmemarkt besonders energieeffizient einzusetzen. Instrumente hierfür sind der Effizienzbonus und der Bonus für den Einsatz von hocheffizienten Solarkollektorkreispumpen.
Neu eingeführt wurde ebenso die Förderung des energieeffizienten Einsatzes von Wärmepumpen in Gebäuden.
1.2 Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen
Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinien ständig überprüft. Anpassungen an die Marktentwicklung, insbesondere eine Degression bei den Fördersätzen, werden zum Jahresende, bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten, umgesetzt
1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2.1 Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von:
Allgemeine Anforderungen an die zu fördernden Technologien sind in Nr. 7 (Solarkollektoranlagen) und Nr. 8 (effiziente Wärmepumpen) geregelt. Die Höhe der Förderung ist in Nr. 10 dieser Richtlinien geregelt.
2.2 Über die KfW (Kreditinstitut für Wiederaufbau) im Rahmen des KfW-Programmes Erneuerbare Energien sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von:
Die Höhe der Förderung ist in Nr. 11 dieser Richtlinien geregelt.
3.1 Antragsberechtigt sind
*(Abl. der Europäischen Union L 124 vom 20.05.2003, 36 ff)
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem
die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren).
Fördervoraussetzung bei Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, kommunalen
Zweckverbänden und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame
Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage zur Umsetzung
der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung abzugeben.
3.2 Nicht antragsberechtigt sind
3.3 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der
Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine
eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabeordnung
1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.1 Für die Förderung über Investitionszuschüsse durch das BAFA gilt:
Basisförderung, ggf. mit Bonusförderung: Die Anträge sind nach Herstellung der Betriebsbereitschaft
der Anlage zu stellen.
Innovationsförderung und „Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule“: Die Anträge sind vor Vorhabensbeginn zu stellen (Ausnahme: Nr. 10.2.3). Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Für die beim BAFA zu stellenden Anträge ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA maßgeblich.
4.2 Für die Förderung im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gilt:
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn
gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen
von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW.
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie § 48 bis § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.
5.2 Den Beauftragten des BMU sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht
in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Tilgungszuschuss bzw. auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass
5.3 Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich
im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
5.4 Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie
sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Ausnahme geförderte Tiefen-geothermiebohrungen gem. Nr. 11.1.2). Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte
Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb
der Anlage nachgewiesen wird. Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.
5.5 Nicht gefördert werden
6.1 Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist zulässig. Die Gesamtförderung darf
6.2 Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten werden, werden die Fördermittel
des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt.
7.1 Förderfähig sind Solarkollektoranlagen
Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten
Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuum-Röhrenkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist mindestens ein Wärmemengenzähler
im Kollektorkreislauf erforderlich.
Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und / oder Raumheizung können nur gefördert
werden, wenn der Solarkollektor unter Testbedingungen einen jährlichen Kollektorertrag von mindestens Q kol 525 kWh/m2 bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % erbringt (Herstellernachweis nach DIN EN 12975). Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch einen Bericht einer akkreditierten Prüfungseinrichtung nachzuweisen.
Bei großen Solarkollektoranlagen muss darüber hinaus Nr. 7.3 dieser Richtlinien berücksichtigt
werden.
Solarkollektoren, für die ab dem Jahr 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erfolgt ist oder
erfolgt, sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der
Fassung Version 8.00 – Januar 2003 tragen. Ab dem Jahr 2009 ist die Vorlage des Prüfzeichens
Solar Keymark eine Fördervoraussetzung.
7.2 Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung
zeichnen sich dadurch aus, dass die von der Sonne gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung
des Gebäudes zugeführt werden kann. Sie müssen eine Mindestkollektorfläche von 9m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein.
Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
7.3 Innovationsförderung: Große Solarkollektoranlagen gemäß Nr. 10.1.3 a) bzw. 11.1.3
sind kundenspezifisch gefertigte Anlagen. Sie müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von
20 m² (BAFA-Förderung) bzw. 40 m² (KfW-Förderung) aufweisen und die gelieferte Wärme
effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens
drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche zuführen.
Förderfähig sind nur Anlagen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen. Es gelten die
Ausführungsbestimmungen des BMU vom 17. April 2007 zu Nr. 7.3 und 8.2.1 der Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007.
Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung und die Bereitstellung
des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes.
Voraussetzungen für die Förderfähigkeit:
a) Einbau eines Strom- und Wärmemengenzählers für elektrisch angetriebene Wärmepumpen
zur Bestimmung der Jahresarbeitszahl gemäß VDI 4650,
b) Einbau eines Gas- und Wärmemengenzählers für gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen,
c) Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts: